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Anrechnungshöchstbetrag

BMFM 36/1-IV/4/0029.6.20002000

EAS 1678

Halten Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft Aktien der kanadischen Muttergesellschaft, dann ist die gemäß Art. 10 DBA-Kanada mit höchstens 15% zu erhebende kanadische Quellensteuer auf jenen Teil der österreichischen Einkommensteuer anzurechnen, der auf diese kanadischen "Einkünfte" entfällt. Bei Ermittlung dieses Anrechnungshöchstbetrages sind die kanadischen Einnahmen (Bruttobetrag der Dividenden vor Abzug der kanadischen Quellensteuer) um die damit zusammenhängenden Werbungskosten (Bankdepotspesen) zu kürzen.

In jenen Fällen, in denen die kanadischen Einkünfte infolge des Veranlagungsfreibetrages gemäß § 41 Abs. 3 EStG zu keiner österreichischen Einkommensteuerleistung führen, in denen sonach keine österreichische Einkommensteuer auf die kanadischen Einkünfte entfällt, kann keine Anrechnung der kanadischen Quellensteuer erfolgen.

29. Juni 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
§ 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Bankdepotspesen

Stichworte