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Maschinenvermietung

BMFE 113/1-IV/4/001.7.20002000

EAS 1679

Ein bloßes Auslieferungslager, das ein schweizerisches Unternehmen bei einem österreichischen Produktionsunternehmen unterhält, um sich den Handel mit dem EU-Raum zu erleichtern, stellt keine inländische Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 lit. a DBA-Schweiz dar.

Maschinen, die von einem schweizerischen Unternehmen an das genannte österreichische Unternehmen vermietet werden, stellen bereits nach österreichischem inländischen Recht keine Betriebstätte des Vermieters dar; sie können daher auch nach DBA-Recht keine Betriebstätte des Vermieters begründen.

Allerdings ist zu beachten, dass ein schweizerisches Unternehmen, das in Österreich eine Produktproduktion und einen Produktvertrieb aufbaut, mit den hiedurch erzielten Gewinnen der österreichischen Besteuerung unterliegt (und von der schweizerischen Besteuerung freizustellen ist). Zu der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Maschinenvermietung vorliegt oder ob in wirtschaftlicher Realität das schweizerische Unternehmen selbst - mit Hilfe des österreichischen Unternehmens - in Österreich produziert, ist sachverhaltsabhängig und kann daher im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden. Nicht beantwortbar ist daher auch die weitere sachverhaltsabhängige Frage, ob das österreichische Unternehmen derart in den Gestaltungsablauf involviert ist, dass es als ständiger Vertreter im Sinn von § 98 Z. 3 EStG und von Artikel 5 Abs. 4 bzw. 5 DBA-Schweiz anzusehen ist.

Geht man davon aus, dass für das schweizerische Unternehmen keine betriebstättenbegründende Gestaltung vorliegt, dann wird noch zu prüfen sein, ob die Maschinen als "Sachinbegriff" im Sinn von § 28 Abs. 1 Z. 2 EStG zu werten sind. Zutreffendenfalls ist für den schweizerischen Vermieter beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Z. 6 EStG gegeben, die im Veranlagungsweg wahrzunehmen ist, wobei die veranlagte Steuer 5% der Mieteinnahmen nicht überschreiten darf (Art. 12 Abs. 2 DBA-Schweiz).

01. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 5 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 5 Abs. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 28 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 12 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Auslieferungslager, Sachinbegriff

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