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2.18.1. Einführung

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Unabhängig von seiner Beteiligungsquote hat jeder Gesellschafter nur einen Geschäftsanteil (§ 75 Abs 2); dieser verkörpert die Gesamtheit der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten. Der Geschäftsanteil stellt einen – mitunter bedeutenden – Vermögenswert dar; dieser stimmt allerdings nicht mit dem Wert der übernommenen Stammeinlage überein. Er ermittelt sich vielmehr nach dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Verhältnis der jeweils übernommenen Stammeinlage zum Stammkapital der GmbH. Gemäß § 76 Abs 1 ist der gesamte Geschäftsanteil mittels Rechtsgeschäft unter Lebenden auf Grundlage eines notariell abgeschlossenen Abtretungs- oder Schenkungsvertrages übertragbar.412412Die üblicherweise in Gesellschafts-, Abtretungs- und Kaufverträgen verwendeten Begriffe Übertragung, Abtretung oder Übernahme (des Geschäftsanteiles) haben die gleiche rechtliche Bedeutung. Ein übertragener (Teil eines) Geschäftsanteil(es) verschmilzt – wenn er an einen Mitgesellschafter abgetreten wurde – mit dessen Geschäftsanteil zu einer Einheit. Im Falle einer Abtretung an einen Dritten wird er zum Geschäftsanteil des neuen Gesellschafters. Die freie Übertragbarkeit eines Geschäftsanteiles umfasst auch seine Vererbbarkeit sowie das Recht zu dessen Verpfändung;413413In der Praxis dient die Verpfändung vor allem der Besicherung von Krediten, die zur Finanzierung des Geschäftsanteils aufgenommen werden. Zur Verpfändung der Geschäftsanteile weiterführend Schopper in Gruber/Harrer, GmbHG (2014) § 76 Rz 54 ff. für diese ist kein Notariatsakt erforderlich.

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