2.18.2.1. Systematik
Als Vinkulierung im Sinne des § 76 Abs 2 wird eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bezeichnet, wonach die Übertragung eines Geschäftsanteiles zu ihrer Wirksamkeit an weitere Voraussetzungen gebunden ist418 und insbesondere der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Eine Vinkulierung (oder: gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkung) eines Geschäftsanteiles erfolgt üblicherweise zu dem Zweck, das „Eindringen“ unerwünschter Personen in die Gesellschaft zu verhindern, um

