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2.18.2. Die Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

2.18.2.1. Systematik

Als Vinkulierung im Sinne des § 76 Abs 2 wird eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bezeichnet, wonach die Übertragung eines Geschäftsanteiles zu ihrer Wirksamkeit an weitere Voraussetzungen gebunden ist418418OGH 4.12.1974, 5 Ob 288/74 = EvBl 1975/198 = SZ 47/143 = NZ 1976, 62. und insbesondere der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Eine Vinkulierung (oder: gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkung) eines Geschäftsanteiles erfolgt üblicherweise zu dem Zweck, das „Eindringen“ unerwünschter Personen in die Gesellschaft zu verhindern, um

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