2.18.3.1. Gemeinsamkeiten und Funktionsweise
So gut wie alle Gesellschaftsverträge von personalistisch strukturierten GmbHs enthalten Bestimmungen, wonach sämtlichen oder einzelnen Gesellschaftern im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen ein Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht zusteht.445 Ob im Einzelfall ein Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht (bzw eine Kombination derselben) vereinbart wird, ist von der jeweiligen Gesellschafterstruktur sowie dem Vertragsziel abhängig. In Familiengesellschaften ist die Verankerung eines Vorkaufsrechts jedenfalls ungeeignet, weil im Regelfall der Kaufpreis, den ein Dritter bezahlen würde, für die vorkaufsberechtigten Familienmitglieder nicht finanzierbar ist. Steht das Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht mehreren Berechtigten zu, ist zu regeln, wie die Ausübung zu erfolgen hat. Zulässig ist etwa die Vereinbarung einer bestimmten Reihenfolge oder die Ausübung durch mehrere Personen mit der Wirkung einer Teilung des Geschäftsanteiles. Vorkaufsrechte und Aufgriffsrechte erzeugen nur schuldrechtliche Wirkung, deren Verletzung lediglich Schadenersatzpflicht zur Folge hat, nicht aber die Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung; daher bieten sie im Missbrauchsfall nur einen begrenzten Schutz.

