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2.18.3. Vorkaufs- und Aufgriffsrechte

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

2.18.3.1. Gemeinsamkeiten und Funktionsweise

So gut wie alle Gesellschaftsverträge von personalistisch strukturierten GmbHs enthalten Bestimmungen, wonach sämtlichen oder einzelnen Gesellschaftern im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen ein Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht zusteht.445445Zur Zulässigkeit solcher Regelungen vgl stellvertretend OGH 22.2.2000, 1 Ob 8/00h = ecolex 2000, 585 = SZ 73/33 = EvBl 2000/148 = GesRZ 2000, 170 = RdW 2000, 419 = wbl 2000, 575. Ob im Einzelfall ein Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht (bzw eine Kombination derselben) vereinbart wird, ist von der jeweiligen Gesellschafterstruktur sowie dem Vertragsziel abhängig. In Familiengesellschaften ist die Verankerung eines Vorkaufsrechts jedenfalls ungeeignet, weil im Regelfall der Kaufpreis, den ein Dritter bezahlen würde, für die vorkaufsberechtigten Familienmitglieder nicht finanzierbar ist. Steht das Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht mehreren Berechtigten zu, ist zu regeln, wie die Ausübung zu erfolgen hat. Zulässig ist etwa die Vereinbarung einer bestimmten Reihenfolge oder die Ausübung durch mehrere Personen mit der Wirkung einer Teilung des Geschäftsanteiles. Vorkaufsrechte und Aufgriffsrechte erzeugen nur schuldrechtliche Wirkung, deren Verletzung lediglich Schadenersatzpflicht zur Folge hat, nicht aber die Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung; daher bieten sie im Missbrauchsfall nur einen begrenzten Schutz.

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