Wenn die verpflichtete Partei unbewegliches Vermögen (eine Liegenschaft, ein Grundstück, eine Eigentumswohnung etc oder einen Anteil daran) besitzt, stellt die EO dem betreibenden Gläubiger drei Exekutionsmittel zur Verfügung – neben der Zwangsverwaltung und der Zwangversteigerung auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung.