Beim Vollzug der Fahrnisexekution überprüft der Gerichtsvollzieher üblicherweise nicht, ob sich der zu pfändende Gegenstand im Eigentum des Verpflichteten befindet. Für die Pfändung genügt die „Gewahrsame“. Werden tatsächlich Gegenstände gepfändet, die nicht dem Verpflichteten, sondern einem Dritten gehören, kann dieser seine Rechte mittels Einwendungen nach § 37 EO – allgemein „Exszindierungsklage“ genannt – geltend machen.