Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag wird vom Gericht nicht überprüft, ob nicht der Gläubiger möglicherweise auf die Einleitung der Exekution einstweilen verzichtet hat oder ob der zu einer Unterlassung Verpflichtete dem Exekutionstitel auch tatsächlich zuwidergehandelt hat. Um diese Tatsachen aufzugreifen, steht dem Verpflichteten die Impugnationsklage nach § 36 EO zur Verfügung.