Wenn die verpflichtete Partei unbewegliches Vermögen besitzt, stellt die EO dem betreibenden Gläubiger drei Exekutionsmittel zur Verfügung – neben der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und der Zwangversteigerung auch die Zwangsverwaltung.
Wenn die verpflichtete Partei unbewegliches Vermögen besitzt, stellt die EO dem betreibenden Gläubiger drei Exekutionsmittel zur Verfügung – neben der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und der Zwangversteigerung auch die Zwangsverwaltung.