Das Gericht sorgt im Außerstreitverfahren eigenständig für den Fortgang des Verfahrens und trifft die entsprechenden verfahrensinternen Anordnungen (§ 13 AußStrG). Zu deren Durchsetzung kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Zwangsmittel anwenden (§ 79 AußStrG).