Die §§ 111 bis 112a BAO regeln die Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen im Abgabenverfahren.
Im Folgenden wird erklärt, was konkret unter diesen Strafen zu verstehen ist sowie wann und wie diese verhängt werden können.
Einleitung
In den §§ 111 bis 112a BAO werden drei verschiedene Arten von Strafen im Bereich des Abgabenverfahrens normiert. In § 111 BAO die Zwangsstrafe, in § 112 BAO die Ordnungsstrafe und in § 112a BAO die Mutwillensstrafe. Alle drei Strafen haben verschiedene Zielsetzungen, betragliche Strafrahmen und rechtliche Rahmenbedingungen.