Der Eigentumserwerb durch Zuwachs ergibt sich durch den natürlichen Zuwachs (Fruchterwerb) und den künstlichen Zuwachs, der durch zufällige Ausbesserung, Verarbeitung oder Vereinigung von Sachen entstehen kann. Bei einer vom Eigentümer genehmigten Verarbeitung bzw Vereinigung ist primär die Parteienvereinbarung maßgebend. Von vermischtem Zuwachs ist auszugehen, wenn natürlicher und künstlicher Zuwachs vermischt werden, zB beim Säen und Pflanzen. Bei allmählicher Anspülung von Erdreich erwirbt der Eigentümer des Ufergrundstückes ebenfalls durch Zuwachs Eigentum (alluvio; § 411 ABGB).