Die Perpetuatio fori (§ 29 JN) gilt auch in Verfahren außer Streitsachen. Anders als (streitige) Erkenntnisverfahren zielen außerstreitige Pflegschaftsverfahren jedoch idR nicht auf eine einzelne Endentscheidung ab, sondern haben eine lange währende Verfahrensanhängigkeit. Zum pflegschaftsgerichtlichen Schutz in diesen Verfahren nach einem Aufenthaltswechsel eines Minderjährigen oder einer schutzberechtigten Person sieht § 111 JN eine von der Delegation nach §§ 31, 31a JN abweichende, pflegschaftsspezifische Möglichkeit der (nachträglichen) Zuständigkeitsübertragung vor.