Das Finanzstrafrecht sieht hinsichtlich der Zuständigkeit für die Ahndung von Finanzvergehen ein duales System vor. Abhängig von der „Schwere“ des Finanzvergehens ist entweder das Gericht oder die Finanzstrafbehörde für die Ahndung zuständig. Die Abgrenzung wird anhand von Schwellenwerten vorgenommen, bei deren Übersteigen bei Vorsatztaten das Gericht zur Ahnung des Finanzvergehens zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit hat weitreichende Auswirkungen (bspw Verjährung, das anzuwendende Verfahrensrecht, das Ausmaß von Freiheitsstrafen und die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht).