Der Instanzenzug des finanzstrafrechtlichen Verfahrens ist zweigeteilt. Je nach Art des subjektiven Tatbestandes und Höhe des Wertbetrages sind die Finanzstrafbehörden oder Gerichte zuständig. Zur Entscheidung über eine Beschwerde im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist das BFG die 2. Instanz. Unabhängig davon kann als ao Rechtsmittel der VwGH bzw der VfGH im Rahmen des B-VG angerufen werden. Im gerichtlichen Verfahren ist gemäß StPO das LG als Schöffengericht zuständig. Gegen seine Entscheidungen stehen die Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH bzw die (Straf-)Berufung an das OLG zur Verfügung.