Wenn eine aus einem Exekutionstitel berechtigte Partei gegen eine verpflichtete Partei einen Exekutionsantrag einbringen will, stellt sich die Frage, welches Gericht hiefür zuständig ist. Auch wenn eine verpflichtete Partei eine Exekution mittels Einwendungen nach § 35 EO oder § 36 EO (Oppositions- bzw Impugnationsklage) bekämpft oder ein Dritter mittels Klage nach § 37 EO (Exszindierungsklage) die Ausscheidung eines gepfändeten Gegenstands aus dem Exekutionsverfahren anstrebt, stellt sich die Zuständigkeitsfrage.