Amtshaftungsverfahren fallen gem § 9 Abs 1 AHG unter die Eigenzuständigkeit der Landesgerichte.
Ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts
Aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 1 AHG ist für die Behandlung von Amtshaftungsklagen unabhängig vom Streitwert jenes
Landesgericht ausschließlich zuständig,