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Zuständigkeit - Amtshaftung

SchadenersatzAmtshaftungVrbaJuli 2024

Amtshaftungsverfahren fallen gem § 9 Abs 1 AHG unter die Eigenzuständigkeit der Landesgerichte.

Ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts

Aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 1 AHG ist für die Behandlung von Amtshaftungsklagen unabhängig vom Streitwert jenes

Landesgericht ausschließlich zuständig,

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