Erholt sich der Wert eines zuvor abgeschriebenen Vermögensgegenstandes bzw Wirtschaftsgutes, ist eine Zuschreibung vorzunehmen. Grundsätzlich besteht für alle Vermögensgegenstände bzw Wirtschaftsgüter mit Ausnahme des Firmenwerts eine generelle Zuschreibungspflicht, die aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auch steuerlich (gewinnerhöhend) durchschlägt (soweit keine Steuerbefreiungen anzuwenden sind). Nur bei zwingend nachzuholenden (nach alter Rechtslage unterlassenen) Zuschreibungen kann durch Bildung einer Zuschreibungsrücklage eine temporäre Steuerentlastung erreicht werden.