§ 12 Abs 1 KStG enthält eine nicht taxative Liste nicht abzugsfähiger Aufwendungen. Gem § 12 Abs 2 KStG besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen bzw Einnahmen, die dem besonderen Steuersatz gem § 27a EStG und § 30a EStG unterliegen. § 12 Abs 3 KStG enthält Abzugsverbote bzw Verteilungsregelungen iZm Teilwertabschreibungen/ Verlusten bei Beteiligungen. § 12 KStG ist, von Ausnahmen abgesehen, unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung auf alle Körperschaften anzuwenden und entspricht typologisch § 20 EStG.