Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) zählt wie die Kommunalsteuer und der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) zu den Lohnnebenkosten des Dienstgebers. Seine Höhe ist vom Bundesland abhängig und liegt derzeit zwischen 0,32 und 0,40 % der Summe der Arbeitslöhne und -gehälter eines Monats. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist eine Selbstabrechnungsabgabe, wobei bei der Berechnung der Beitragsgrundlage ein Freibetrag und eine Freigrenze sowie spezielle Abrechnungsarten zu berücksichtigen sind.