Ein Zusammenschluss löst nicht nur Rechtsfolgen im Ertragsteuerrecht, sondern auch in anderen steuerrechtlich relevanten Bereichen aus. In § 26 UmgrStG werden Abgrenzungs- und Ordnungsvorschriften für den Bereich der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, Regelungen zu steuerlichen Folgen einer umgründungsbedingten Äquivalenzverletzung sowie Befreiungen und Begünstigungen im Bereich der Gebühren, Kapitalverkehrsteuern und der Grunderwerbsteuer geregelt.