Die Zusammenfassende Meldung (ZM) umfasst sämtliche innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Verbringungen und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige Leistungen, die unter die B2B-Grundregel des § 3a Abs 6 UStG fallen. Zudem müssen Unternehmer, die als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft auftreten oder die Konsignationslagerregelung beanspruchen, eine ZM abgeben.