Bei Erbringung eines steuerbaren Vorgangs ist jeder Unternehmer verpflichtet, seine Entgelte für die von ihm ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen aufzuzeichnen – ebenso die vereinnahmten Anzahlungen und die Berechnungsgrundlage für Eigenverbrauch. Die Aufzeichnungspflicht erstreckt sich nicht nur auf eigene Umsätze, sondern auch auf jene Vorgänge, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sie gilt auch für ausländische Unternehmer sowie Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen. Die Aufzeichnungen dienen der Feststellung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen.