Zubehörwohnungseigentum kann an Teilen der Liegenschaft begründet werden, welche ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, wie etwa Kellerräume, Dachbodenräume oder Gartenflächen. Dem Wohnungseigentümer des mit dem Zubehör verbundenen Wohnungseigentumsobjektes steht das ausschließliche Nutzungsrecht an demselben zu. Das Zubehör ist im Zuge der Nutzwertfestsetzung zu berücksichtigen und erhöht den Nutzwert der betreffenden Wohnung.