Die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators betreffend die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt an den Wohnungseigentumsbewerber ist vom Gesetz in schriftlicher Form vorgesehen. Die Zusage von Wohnungseigentum begründet diverse Rechte des Wohnungseigentumsbewerbers, vor allem im Rahmen der Schutzbestimmungen der §§ 37–44 WEG. Die Zusage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken.