Das Zubehör ist eine Nebensache, die nicht Teil der Hauptsache ist, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Die Widmung zum fortdauernden Gebrauch für die Hauptsache und ein gewisses räumliches Naheverhältnis zur Hauptsache sind ebenso erforderlich, wie die Eigentümeridentität zwischen Haupt- und Nebensache. Zubehör und selbständige Bestandteile teilen im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Zubehör und Zuwachs, solange er nicht abgetrennt und daher Teil der Hauptsache ist, werden unter dem historischen Begriff des Zugehörs (§ 294 ABGB) subsumiert.