Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Union wird auf Basis des Zollwerts verzollt. Der Zollwert ist zugleich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Einfuhr. Die Zollwertermittlung geht von der Transaktionswertmethode als vorrangiger Ermittlungsmethode aus. Nachrangige Ermittlungsmethoden sind der Zollwert gleicher Waren, der Zollwert gleichartiger Waren, die deduktive Methode, die Methode des errechneten Werts und die Schlussmethode. Die jeweils nächste Methode darf nur angewendet werden, wenn der Zollwert nicht nach der vorangegangenen Methode ermittelt werden konnte.