Unter „Zollvergehen“ sind die Finanzvergehen der §§ 35 bis 37 FinStrG zu verstehen. Darunter fallen der Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie die Abgabenhehlerei. § 35 FinStrG regelt den vorsätzlichen Schmuggel und die vorsätzliche Hinterziehung, § 36 FinStrG die jeweils grob fahrlässige Begehungsform dieser Vergehen. Betreffend die Abgabenhehlerei umfasst die Bestimmung des § 37 FinStrG sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Abgabenhehlerei.