Im Arbeitszeitrecht spielen Betriebsvereinbarungen generell eine große Rolle. Auch betreffend die Erfassung der Arbeitszeit bestehen Gestaltungsmöglichkeiten. Ruhepausen können hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage festgelegt werden. Weiters kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können, selbst die Aufzeichnungen zu führen haben. Auch die jeweiligen Zeiterfassungssysteme können, je nach konkreter Ausgestaltung teilweise zwingend notwendig, Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.