Die Erfassung der Arbeitszeiten hat mit der Uhrzeit des Arbeitsbeginns und Arbeitsendes schriftlich zu erfolgen. Dies ist sowohl durch handschriftliche als auch durch elektronische Aufzeichnungen möglich. Die Erfassung kann zB mittels Magnetkarte bzw Stechuhr oder mittels eines Zeiterfassungssystems vorgenommen werden. Je nach Art des verwendeten Zeiterfassungssystems, des zugehörigen Programmpakets und der möglichen Kontrollintensität sind die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates unterschiedlich ausgeprägt.