Zahlungserleichterungen gem § 212 BAO können in Form einer Stundung oder Ratenzahlung der Abgabenschuld gewährt werden. Der Bewilligung durch die Abgabenbehörde hat ein Ansuchen des Abgabepflichtigen voranzugehen. Zudem muss die Einbringung der Abgabenschuld in Betracht kommen, eine sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden sein und die Einbringlichkeit darf durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht dennoch kein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Zahlungserleichterung.