Die Aussetzung der Einhebung darf nur bewilligt werden, wenn es sich um Abgaben handelt, die von der Erledigung einer Beschwerde abhängig sind, ein Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und keine Ausschlussgründe gem § 212a Abs 2 BAO vorliegen. Die einmal bewilligte Aussetzung der Einhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden, andernfalls ist der Ablauf der Aussetzung mit Bescheid bekannt zu geben. Für die Zeit zwischen Einlangen des Aussetzungsantrages und dessen Ab-/Zurückweisung oder bei Bewilligung bis zum Ende der Aussetzung sind Aussetzungszinsen zu entrichten.