Die Person des Wohnungseigentumsorganisators wird in § 2 Abs 6 WEG definiert. Demnach handelt es sich hierbei sowohl um jene Person, die Eigentümer oder außerbücherlicher Erwerber der Liegenschaft ist, als auch jene, die mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder – bei bereits bezogenen Gebäuden – der Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit beteiligt ist.