Das wohnrechtliche Außerstreitverfahren regelt die Verfahrensvorschriften für mietrechtliche Angelegenheiten im Vollanwendungsbereich des MRG. Die allgemeinen Regelungen nach §§ 1 bis 80 AußStrG und die besonderen Verfahrensvorschriften nach § 37 Abs 3 MRG sind anzuwenden. Der Verfahrensbestimmung nach § 37 Abs 3 MRG kommt zentrale Bedeutung zu, weil die übrigen wohnrechtlichen Materien (WEG, WGG, HeizKG, KlGG, LPG) sinngemäß anzuwenden sind oder inhaltlich vergleichbare Regelungen vorsehen.

