Das Wohnungsrecht ist das – nicht zwingend unentgeltliche – dingliche Recht zum Gebrauch einer Wohnung. Es ist also nicht bloß obligatorischer Natur wie Miete oder Pacht. Das ABGB erweckt durch die Randschrift zu § 521 ABGB den Anschein, als handle es sich um eine besondere Dienstbarkeit, bestimmt aber dann in § 521 ABGB selbst, dass die Servitut der Wohnung – je nach dem Umfang der Gestattung – entweder den Grundsätzen des Fruchtgenussrechtes oder jenen des Gebrauchsrechtes zu unterstellen ist. Im Zweifel wird Gebrauch angenommen, wobei das Eintragungsbegehren ausreichend bestimmt sein muss.