Arbeitnehmer in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die länger als sechs Wochen physisch oder psychisch krank sind, können mit dem Arbeitgeber eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren (kein Rechtsanspruch!). Damit der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag erleichtert wird, kann die Arbeitszeit vorläufig herabgesetzt werden. Um den Einkommensverlust auszugleichen, der durch das verringerte (Teilzeit-)Entgelt entsteht, besteht während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes aus der Krankenversicherung.