Neben den grundsätzlich unübertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechten stehen dem Urheber Verwertungsrechte zu, die er Dritten im Wege einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechtes einräumen kann. Dabei sind einige Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung und Vertragsauslegung zu beachten.