Der geldwerte Vorteil sowohl aus der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier als auch die dabei empfangenen üblichen Weihnachtsgeschenke sind von der Lohnsteuer befreit, soweit der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen pro Arbeitnehmer € 365,‒ und die empfangenen Sachzuwendungen € 186,‒ im Kalenderjahr nicht übersteigen. Weihnachtsgeschenke von Kunden, die als Gegenleistung für die im Arbeitgeberinteresse erbrachte Leistung des Mitarbeiters gegeben werden, sind beitragspflichtig (Ausnahme: Kleine Aufmerksamkeiten von geringem Wert).