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Wegerecht

SachenrechtDienstbarkeitWiegerJuni 2024

Mit einem Wegerecht wird einem Dritten das Recht eingeräumt, eine fremde Liegenschaft zu betreten oder zu befahren.  Bei dieser Art von Dienstbarkeit wird nicht auf die Personen, sondern auf die jeweiligen Liegenschaften abgestellt. Es gibt das herrschende Grundstück, das zur Nutzung berechtigt ist, und das dienende, das die Nutzung zulassen muss. Auch im Falle eines Eigentümerwechsels ändert sich an den jeweiligen Berechtigungen/Verpflichtungen nichts.

11RIS-Justiz RS0013947; RS0014150. 

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