Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch (Passivität des Berechtigten) gewöhnlich in dreißig Jahren (§ 1479 ABGB) bzw vierzig Jahren gegenüber den in § 1472 ABGB genannten Rechtsträgern (§ 1485 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht (Freiheitsersitzung – usucapio libertatis). Dienstbarkeiten erlöschen auch noch durch Untergang der dienenden Sache, Verzicht oder Enteignung.