Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB ist nur im deliktischen Bereich anwendbar und geht als lex specialis anderen gesetzlichen Vorschriften vor. Erfolgt die Benützung eines Weges aufgrund eines (vor)vertraglichen Schuldverhältnisses gegen Entgelt, ist die Norm folglich nicht anwendbar. Diesfalls haftet der Halter des Weges nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen. § 1319a ABGB sieht gewisse Einschränkungen der Haftung eines Wegehalters vor, die ihre Grundlage in der Interessenneutralität des Wegehalters finden.