Die Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB gewinnt im Hochgebirge durch steigende Besucherzahlen zunehmend an Bedeutung. § 1319a ABGB ist nur dann einschlägig, wenn keine Haftung aus einem Vertrag in Betracht kommt. Nicht alle Grundflächen im alpinen Bereich sind Wege iSd § 1319a ABGB.