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Wegehalterhaftung für alpine Wege

SchadenersatzBesondere HaftungsfälleHaberlMai 2026

Die Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB gewinnt im Hochgebirge durch steigende Besucherzahlen zunehmend an Bedeutung. § 1319a ABGB ist nur dann einschlägig, wenn keine Haftung aus einem Vertrag in Betracht kommt. Nicht alle Grundflächen im alpinen Bereich sind Wege iSd § 1319a ABGB.

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