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Warenverkehrsfreiheit – Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung

EuroparechtFreier WarenverkehrLöwSeptember 2025

Als Grundpfeiler der Zollunion und des damit verbundenen freien Warenverkehrs verbietet Art 30 AEUV Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie Finanzzölle zwischen den Mitgliedstaaten. 

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