Der Vorsteuerabzug soll einem Unternehmer immer nur in jenem Ausmaß zustehen, in dem er die Lieferung oder sonstige Leistung für die Ausführung von steuerpflichtigen oder echt steuerbefreiten Umsätzen nutzt. Wird daher für eine Leistung ein Vorsteuerabzug geltend gemacht und ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umstände, hat der Unternehmer eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Leistung um die Lieferung eines Gutes des Anlagevermögens, des Umlaufvermögens oder um eine sonstige Leistung handelte.