Der Vorsteuerabzug ist eines der zentralen Elemente in unserem Umsatzsteuersystem und sollte in der Regel sicherstellen, dass nur der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer belastet wird. Führt hingegen ein Unternehmer ausschließlich unecht steuerbefreite Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, steht ihm für erhaltene Leistungen (Vorleistungen) kein Vorsteuerabzug zu. Führt ein Unternehmer sowohl vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene als auch zum Vorsteuerabzug zugelassene Leistungen aus, steht der Vorsteuerabzug nur für Vorleistungen für nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Leistungen zu.