Vertragsverhältnisse von Vorständen einer Aktiengesellschaft werden grundsätzlich als freier Dienstvertrag qualifiziert, weswegen die Schutznormen des Arbeitsrechts ex lege nicht zur Anwendung gelangen. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass insbesondere die Geltung des Angestelltengesetzes sowie des Urlaubsgesetzes vertraglich vereinbart werden. Koppelungsklauseln sind grundsätzlich zulässig.