Die Bestimmung des Vornamens obliegt den mit der Pflege und Erziehung des Kindes betrauten Personen. Der erste Vorname darf dabei dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen. Des Weiteren sind die Gebräuchlichkeit des Vornamens und das Kindeswohl bei der Vornamensgebung zu berücksichtigen.
§ 13 PStG 2013 stellt die zentrale Norm zur Vornamensgebung dar.