Ist kein Verwalter einer Liegenschaft bestellt und wird die Verwaltung daher durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer selbst wahrgenommen, so kann sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, welcher ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Dieser übt bis zur wirksamen Bestellung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft die Verwaltungstätigkeit aus.