Vorläufiges Wohnungseigentum ist die Begründung von Wohnungseigentum an einem zukünftigen Wohnungseigentumsobjekt durch einen Alleineigentümer einer Liegenschaft. Die hierbei vorzunehmende schriftliche Errichtungserklärung in Form eines Wohnungseigentumsstatuts ersetzt den Wohnungseigentumsvertrag. Vorläufiges Wohnungseigentum kann zeitlich unbeschränkt bestehen und geht erst mit Verbücherung eines Miteigentumsanteils einer weiteren Person in unbeschränktes Wohnungseigentum über. Diesbezügliche Bestimmungen finden sich in den §§ 45 ff WEG.