Vollausnahmen vom MRG sind jene in § 1 Abs 2 MRG aufgezählten Tatbestände, aufgrund derer ein Mietverhältnis nicht in den – grundsätzlich sehr weit gefassten – Anwendungsbereich des MRG fällt. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, gelangen lediglich die bestandrechtlichen Vorschriften des ABGB auf das Mietverhältnis zur Anwendung. Von den Vollausnahmen sind jene Fälle zu unterscheiden, auf welche gem § 1 Abs 4 MRG nur bestimmte Teile des MRG anzuwenden sind (Teilausnahmen vom MRG).